Vertragsbestimmungen Personenwagen

 1. Allgemein

  • Kaution von Fr. 300.- bar, spätestens bei der Abholung. 
  • Die Mieten sind im Voraus, spätestens aber bei der Abholung zu bezahlen. Bei mehrmonatigem Gebrauch sind 2 Mieten im Voraus zu entrichten. Die Kosten sind anschliessend monatlich im Voraus fällig. 
  • Jeder Kunde hat bei Vertragsabschluss einen Bonitätsnachweis zu erbringen. Entspricht die Bonität nicht der Deckung der Vertragsvereinbarung, wird die Buchung annulliert. 
  • Fahrer: Mindestalter 21 Jahre und min. 1 Jahr Führerausweisbesitz sind Bedingung. 
  • Gültiger Führerausweis (muss bei Empfang des Fahrzeuges vorgewiesen werden) 
  • Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. 
  • Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Fahrzeug sauber zu halten, dass darin nicht geraucht wird und keine Tiere transportiert werden. 
  • Alle Preise verstehen sich inkl.  MWST. 

6. Pflichten bei Unfall

Der Fahrer sorgt für die sofortige Verständigung des Vermieters und der Polizei, ferner für die Anfertigung einer Unfallskizze und für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall beteiligten Personen sowie der Zeugen (gem. internationalem Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für den Vermieter ohne Belang. 

2. Versicherungen

Vollkaskoversicherung

  • Selbstbehalt: Fr. 1‘000.-- generell für alle Lenker

 

Insassen-Unfallversicherung

  • Ist Sache des Mieters

 

Transportversicherung

  • Ist Sache des Mieters

 
 

Wichtig: Für jegliche Schäden verursacht während der Mietdauer bleibt der Mieter in jedem Fall für den ganzen Schadenbetrag haftbar. Bei Verursachen eines Unfalls, Haftpflicht- oder eines Kaskoschadens werden der Selbstbehalt, der Bonusverlust und der entstandene Mietausfall dem Mieter in Rechnung gestellt.

7. Beschädigung und Verlust des Fahrzeuges

Der Fahrer ist für jede Beschädigung sowie für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind dem Vermieter zu melden.

3. Beginn und Ende der Vereinbarung 

Alle Fahrten beginnen im Domizil des Vermieters und enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Vermieters gestattet. Nicht CH Bürger haben den Pass vorzulegen. 

8. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet weder dem Fahrer noch Drittpersonen für einen Unfallschaden, Bussen oder Verzeigungen welche sich während der Vertragsdauer ereignen. Ebenso wenig haftet der Vermieter für irgendwelchen Schaden, der dem Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich am Fahrzeug 
 irgendein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen Folgeschaden verursacht.

 4. Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges
 
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als Fahrer im Besitze eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist jede vom Fahrer ausdrücklich und unter dessen Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten. Der Fahrer bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich. 

9. Verrechnung

Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Fahrer kann der Vermieter den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

5. Mietwagen/Ersatzwagen

Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlmittel, Treibstoff und Motorenöl sind aufgefüllt. Der Fahrer ist verpflichtet, Wasser und Oel nach Bedarf nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlicher Vorschriften zu fahren.

10. Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
 Als Gerichtsstand gilt der Standort des Vermieters.